Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung  mit  Nebenbestimmungen  versehen,
soweit    dies    erforderlich    ist,    um   die   Genehmigungsvoraussetzungen
sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte  Verfahrensabläufe
oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung
der gentechnischen Anlage  sowie  Vorschriften  für  die  bestimmungsgemäße  und
sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu bringenden Produktes angeordnet werden.
Die nachträgliche Anordnung von Auflagen ist zulässig.


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